Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 78 Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-1 (1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-2 (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-3 (3) Eine schriftliche Ladung muß als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-4 (4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-5 (5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74 entsprechend.

§ 77 § 79